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   BayObLG, 26.10.1983 - BReg. 2 Z 83/83   

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https://dejure.org/1983,14271
BayObLG, 26.10.1983 - BReg. 2 Z 83/83 (https://dejure.org/1983,14271)
BayObLG, Entscheidung vom 26.10.1983 - BReg. 2 Z 83/83 (https://dejure.org/1983,14271)
BayObLG, Entscheidung vom 26. Oktober 1983 - BReg. 2 Z 83/83 (https://dejure.org/1983,14271)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes im Grundbuchverfahren; Notwendiger Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ; Beachtung des Publizitätsgrundsatzes des Sachenrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1983, 253
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 11.12.1980 - 15 W 159/80

    Eintragung einer in der Ausübung auf eine Teilfläche beschränkten Dienstbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 26.10.1983 - BReg. 2 Z 83/83
    In einem solchen Fall erfordert der das Sachenrecht (und damit auch das Grundbuchsystem) beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz, daß die Eintragungsbewilligung (als Grundlage des Eintragungsvermerks) die auf dem belasteten Grundstück zu unterlassenden Handlungen in einer dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden zweifelsfreien Weise bezeichnet (vgl. OLG Hamm OLGZ 1976, 47/51; 1981, 270/272 f.; MünchKomm § 1018 RdNr. 31).

    Die Ausübung der Dienstbarkeit soll aber - zulässigerweise (vgl. § 1023 Abs. 1 BGB ; OLG Hamm OLGZ 1967, 456/460; 1981, 270/272) - auf einen Teil dieses Grundstücks beschränkt sein.

    Ob die Ausübungsstelle dann, wenn ein Bauverbot an einem bestimmten Grundstücksteil Inhalt der Belastung sein soll, stets rechtsgeschäftlich festgelegt werden muß, weil sonst ein unerträglicher Zustand der Rechtsunsicherheit geschaffen werden würde (so OLG Hamm OLGZ 1981, 270/273; OLG Celle NdsRpfl. 1978, 57; offen gelassen in BGH NJW 1981, 1781 f.), kann dahinstehen.

  • BGH, 06.03.1981 - V ZB 2/81

    Zur Bezeichnung des Umfangs einer Dienstbarkeit und zur Zulässigkeit der

    Auszug aus BayObLG, 26.10.1983 - BReg. 2 Z 83/83
    Ob die Ausübungsstelle dann, wenn ein Bauverbot an einem bestimmten Grundstücksteil Inhalt der Belastung sein soll, stets rechtsgeschäftlich festgelegt werden muß, weil sonst ein unerträglicher Zustand der Rechtsunsicherheit geschaffen werden würde (so OLG Hamm OLGZ 1981, 270/273; OLG Celle NdsRpfl. 1978, 57; offen gelassen in BGH NJW 1981, 1781 f.), kann dahinstehen.

    Auf die mit dem Erinnerungsschriftsatz vorgelegte (im übrigen nicht näher gekennzeichnete) Fotokopie eines Ausschnittes aus dem Bebauungsplan kann schon deshalb nicht abgehoben werden, weil den Anforderungen des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nicht genügt ist (vgl. hierzu BGH NJW 1981, 1781/1782).

  • BayObLG, 31.07.1980 - BReg. 2 Z 41/80

    Zum Inhalt einer Dienstbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 26.10.1983 - BReg. 2 Z 83/83
    Von den dort genannten drei Alternativen kommt im vorliegenden Fall nur die zweite, nämlich die Nichtvornahme gewisser Handlungen auf dem belasteten Grundstück, in Betracht (vgl. hierzu näher BayObLGZ 1965, 180/181 f.; 1980, 232/235 f. m.Nachw.).

    Dabei bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, inwieweit in einer Grundbucherklärung zur näheren Bezeichnung des Inhalts eines zu bestellenden dinglichen Rechts auf einen bestandskräftig gewordenen Bebauungsplan einer Gemeinde Bezug genommen werden kann, ohne daß dieser der Bestellungsurkunde als Anlage beigegeben werden muß (vgl. hierzu BayObLG NJW 1982, 1054/1055 m.Nachw.; offen bleiben kann auch, ob eine Dienstbarkeit, die lediglich die Baubeschränkungen eines solchen Plans wiederholt, inhaltlich zulässig wäre; vgl. hierzu BayObLGZ 1980, 232/239; Palandt BGB 42. Aufl. § 1018 Anm. 4 b; jew.m. Nachw.).

  • BGH, 23.10.1981 - V ZR 168/80

    Grunddienstbarkeit in Gestalt eines Versorgungsleitungsrechts für Strom, Wasser

    Auszug aus BayObLG, 26.10.1983 - BReg. 2 Z 83/83
    Es trifft zwar zu, daß bei der Bestellung einer Dienstbarkeit hinsichtlich deren Ausübungsbereich beispielsweise auf eine bereits bestehende Leitung oder auf sonstige in der Natur vorhandene Merkmale (Bäume, Zäune, Gräben usw.) verwiesen werden kann (BGH NJW 1982, 1039).
  • BayObLG, 27.11.1981 - BReg. 2 Z 90/81

    Fremdenverkehrsdienstbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 26.10.1983 - BReg. 2 Z 83/83
    Dabei bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, inwieweit in einer Grundbucherklärung zur näheren Bezeichnung des Inhalts eines zu bestellenden dinglichen Rechts auf einen bestandskräftig gewordenen Bebauungsplan einer Gemeinde Bezug genommen werden kann, ohne daß dieser der Bestellungsurkunde als Anlage beigegeben werden muß (vgl. hierzu BayObLG NJW 1982, 1054/1055 m.Nachw.; offen bleiben kann auch, ob eine Dienstbarkeit, die lediglich die Baubeschränkungen eines solchen Plans wiederholt, inhaltlich zulässig wäre; vgl. hierzu BayObLGZ 1980, 232/239; Palandt BGB 42. Aufl. § 1018 Anm. 4 b; jew.m. Nachw.).
  • OLG Hamm, 17.11.1975 - 15 W 30/75
    Auszug aus BayObLG, 26.10.1983 - BReg. 2 Z 83/83
    In einem solchen Fall erfordert der das Sachenrecht (und damit auch das Grundbuchsystem) beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz, daß die Eintragungsbewilligung (als Grundlage des Eintragungsvermerks) die auf dem belasteten Grundstück zu unterlassenden Handlungen in einer dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden zweifelsfreien Weise bezeichnet (vgl. OLG Hamm OLGZ 1976, 47/51; 1981, 270/272 f.; MünchKomm § 1018 RdNr. 31).
  • OLG München, 27.05.2008 - 34 Wx 130/07

    Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit: Zulässigkeit der

    Eine Bezugnahme ist nur zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts gestattet (BayObLG DNotZ 1994, 888; BayObLGZ 1983, 253/255; Demharter § 44 Rn. 17).
  • OLG München, 09.05.2008 - 34 Wx 139/07

    Grundbucherklärungen: Auslegung einer Eintragungsbewilligung im Zusammenhang mit

    Das zulässigerweise - also nur zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts - in Bezug Genommene (BayObLG DNotZ 1994, 888; BayObLGZ 1983, 253/255; Demharter § 44 Rn. 17) bildet mit dem Eintragungsvermerk eine Einheit, die nur einheitlich gelesen und so gewürdigt werden kann, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen darstellt (BGHZ 113, 378; OLG Frankfurt NJW-RR 1997, 1447; Demharter § 19 Rn 28).
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